Änderungen Corona Verordnung ab 04.05.2020

Änderungen Corona Verordnung ab 04.05.2020

Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ab 04.05.2020

Die Thüringer Landesregierung hat weitere Änderungen sowie die Verlängerung der Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen.

Diese Änderungen treten am 4. Mai 2020 in Kraft:

- An Gottesdiensten und sonstigen religiösen Zusammenkünften können im Ausnahmefall in geschlossenen Räumen mehr als 30 Personen teilnehmen. Die Vorlage eines Hygiene- und Schutzkonzeptes ist erforderlich.

- Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Versammlungsteilnehmern zulässig (Anmeldung)

- Trauerfeiern sind auch in geschlossenen Räumen gestattet.

- Klarstellung, dass auch auf Mund-Nasen-Bedeckungen verfassungsfeindliche Kennzeichen verboten sind

- Öffnung von Spielplätzen

- Öffnung von Musik- und Jugendkunstschulen für Individualunterricht und Unterricht in Kleinstgruppen bei entsprechenden Hygienekonzepten

- Ermöglichung von Individualsport auf Freiluftanlagen

- Streichung der 800m²

-Regelung im Einzelhandel

- Öffnung von Kosmetik- und Nagelstudios bei Einhaltung strenger Hygiene- und Schutzkonzepte

- Öffnung von Fußpflegeangeboten bei Einhaltung strenger Hygiene- und Schutzkonzepte

- Öffnung von Fahrschulen für den theoretischen Unterricht und die praktische Ausbildung für Moped- und Motorradführerscheine bei Einhaltung strenger Hygiene- und Schutzkonzepte

- Öffnung von medizinischen Angeboten wie Physio- und Ergotherapien auch ohne medizinisches Attest/Rezept

- Klarstellung, dass Seelsorgern Zutrittsrechte zu gewähren sind

- Schrittweise Öffnung von Bildungseinrichtungen

Für alle Bereiche gilt, dass die Erstellung und Einhaltung von Schutzkonzepten und Hygieneregeln grundlegend ist. Die Angebote können, müssen aber nicht öffnen. Eine Öffnung kann erst erfolgen, wenn Schutzkonzepte umgesetzt werden können.

Nach wie vor gilt:

- Abstand halten (mindestens 1,5m)

- Hygienemaßmahmen einhalten

- Mitglieder eines Haushalts dürfen sich gemeinsam mit maximal einer haushaltsfremden Person drinnen oder draußen aufhalten.

Es gilt weiterhin die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung in folgenden Bereichen:

- in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr

- in Geschäften des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen

- in Geschäften des Lebensmittelhandels einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden

- in Banken und Sparkassen

- in Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker

- in Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen

- in Abhol- und Lieferdiensten

- in Wäschereien und Reinigungen

- in Tankstellen, im Kfz-Handel einschließlich Kfz-Teileverkaufsstellen und Fahrradgeschäften

- in Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte und in Buchhandelsgeschäfte

- in Geschäften für Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte

Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbstgenähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind davon ausgenommen. Der vollständige Verordnungstext ist abrufbar über das Corona-Informationsportal der Thüringer Landesregierung oder direkt über unten stehenden Link. In einigen Regionen in Thüringen gelten weitergehende Bestimmungen. Bitte informieren Sie sich daher zusätzlich direkt bei Ihrem Landkreis/Ihrer kreisfreien Stadt.

 

Weitere Informationen Corona-Bürger-Hotline der Thüringer Staatskanzlei - +49 361 75 049 049

https://corona.thueringen.de/behoerden/ausgewaehlte-verordnungen/