Adresse
Förderverein zur Rettung der Schlosskirche Molsdorf e.V.
OT Molsdorf
Wiesengasse 2
99094 Erfurt
Tel.: +49 36202 82199
Email: kirchverein@molsdorf.de
OT Molsdorf
Wiesengasse 2
99094 Erfurt
Tel.: +49 36202 82199
Email: kirchverein@molsdorf.de
Vorstellung Verein
Der Verein möchte das Interesse an der barocken Schlosskirche St. Trinitatis Molsdorf weiter ausbauen. Er stellt sich insbesondere die Aufgabe, dem Bauverfall entgegenzuwirken. Die zentralen Themen sind die Sanierung und Renovierung der Kirche. Durch Werbung, gezielte Öffentlichkeitsarbeit, sowie Veranstaltungen sollen viele Menschen für die Schlosskirche Molsdorf gewonnen werden. Das Ziel ist, potentielle Spender und Förderer zu motivieren.
Vorstand Verein
Vorsitzender:
Lothar Walther
stellvertretende Vorsitzende:
Petra Heinz
Schatzmeisterin:
Bettina Müller
Lothar Walther
stellvertretende Vorsitzende:
Petra Heinz
Schatzmeisterin:
Bettina Müller
Satzung
Satzung des Fördervereins zur „Rettung der Schloßkirche Molsdorf“ e.V.
Fassung laut Beschluss Mitgliederversammlung 2006
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Förderverein zur „Rettung der Schloßkirche Molsdorf e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Molsdorf.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erfurt eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Verein möchte das Interesse an der barocken Schloßkirche St. Trinitatis Molsdorf weiter ausbauen.
2. Er stellt sich insbesondere die Aufgabe, dem Bauverfall entgegenzuwirken und die Sanierung und Renovierung der Kirche zu fördern.
3. Der Satzungszweck wird u.a. erreicht durch:
1. Werbung und gezielte Öffentlichkeitsarbeit, um viele Menschen für die Schloßkirche Molsdorf zu interessieren und potentielle Spender und Förderer zu motivieren.
2. Sammlung von Geld- und Sachspenden.
3. Mittelbare und unmittelbare Mitwirkung bei der Sanierung und Erhaltung der Kirche und des Umfeldes.
4. Konzerte und Benefizveranstaltungen.
5. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit ähnlich motivierten Vereinen.
6. Kooperation mit der Kirchgemeinde und politischen Körperschaften.
7. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Arbeit im Verein keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Entstehen der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern (Gönnern oder Förderer, auch juristische Personen).
2. Der Antrag auf Aufnahme ist dem Vereinsvorstand schriftlich vorzulegen.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der neuen Mitglieder. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod (bei natürlichen Personen), durch Auflösung (bei juristischen Personen).
2. durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist
3. durch Ausschluss wegen Vereinsschädigendem Verhaltens oder groben Verstoßes gegen die Satzungen. Vor Beschlussfassung ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen. Das Mitglied hat das Recht auf Berufung, die dann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden wird.
4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Beiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch mit Mahnung nicht voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck zu unterstützen.
2. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte der Vereinsmitglieder, vor allem der Teilnahme an Veranstaltungen und Versammlungen, der Auskunftserteilung beim Vorstand sowie aktives und passives Wahlrecht.
3. Die außerordentlichen Mitglieder können an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilnehmen. Die darüber hinaus in § 6.1. genannten Rechte stehen ihnen allerdings nicht zu.
4. Alle Mitglieder haben die Pflicht, ihre Beiträge rechtzeitig zu entrichten. Die Beiträge sind im I. Quartal des Geschäftsjahres fällig.
§ 7 Mitgliedsbeiträge Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 12,00 €.
§ 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Der Vorstand ruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr ein. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vorher schriftlich mit Verschickung der Tagesordnung einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes jeweils für zwei Jahre
b) Beschlussfassung über Anträge, die bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich gestellt worden sind
c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Ernennung von zwei Kassenprüfern
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Beschlussfassung über den Ausschluss
i) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geschrieben, dass vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen oder ein Mitglied auf einer geheimen Abstimmung besteht.
§11 Der Vorstand
1. Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, darunter dem geschäftsführenden Vorstand. Dieser setzt sich zusammen aus:
- der/dem Vorsitzende/n
- der/dem Stellvertreter(in)
- der/dem Schatzmeister(in).
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird eine zweite Sitzung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden - im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter - zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung zu genehmigen.
5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder eine(n) Ersatzfrau/ -mann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
6. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
7. Die Vorstandsmitglieder sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
8. Der Vorstand ist berechtigt: 1. Nebenverordnungen zu erlassen, 2. Redaktionelle Satzungsänderungen vorzunehmen, die dem Inhalt der Satzung nicht widersprechen.
§ 12 Satzungsänderungen Eine Satzungsänderung kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
§13 Haftung Die Haftung der einzelnen Mitglieder beschränkt sich auf die Verpflichtung der Beitragszahlung.
§ 14 Vereinsauflösung
1. Wenn der in § 2 genannte Zweck erfüllt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Fortbestand des Vereins.
2. Die vorzeitige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
3. Das verbleibende Vereinsvermögen fällt der Evangelischen Kirchgemeinde Molsdorf zu und ist für den Erhalt der Kirche einzusetzen. Der Vermögensanfall gilt auch bei „Wegfall steuerbegünstigter Zwecke“.
Geänderte Fassung („Entwurf Beschluss Mitgliederversammlung 2006“)
Fassung laut Beschluss Mitgliederversammlung 2006
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Förderverein zur „Rettung der Schloßkirche Molsdorf e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Molsdorf.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Erfurt eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Verein möchte das Interesse an der barocken Schloßkirche St. Trinitatis Molsdorf weiter ausbauen.
2. Er stellt sich insbesondere die Aufgabe, dem Bauverfall entgegenzuwirken und die Sanierung und Renovierung der Kirche zu fördern.
3. Der Satzungszweck wird u.a. erreicht durch:
1. Werbung und gezielte Öffentlichkeitsarbeit, um viele Menschen für die Schloßkirche Molsdorf zu interessieren und potentielle Spender und Förderer zu motivieren.
2. Sammlung von Geld- und Sachspenden.
3. Mittelbare und unmittelbare Mitwirkung bei der Sanierung und Erhaltung der Kirche und des Umfeldes.
4. Konzerte und Benefizveranstaltungen.
5. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit ähnlich motivierten Vereinen.
6. Kooperation mit der Kirchgemeinde und politischen Körperschaften.
7. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Arbeit im Verein keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Entstehen der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern (Gönnern oder Förderer, auch juristische Personen).
2. Der Antrag auf Aufnahme ist dem Vereinsvorstand schriftlich vorzulegen.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der neuen Mitglieder. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von vier Wochen Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod (bei natürlichen Personen), durch Auflösung (bei juristischen Personen).
2. durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist
3. durch Ausschluss wegen Vereinsschädigendem Verhaltens oder groben Verstoßes gegen die Satzungen. Vor Beschlussfassung ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen. Das Mitglied hat das Recht auf Berufung, die dann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden wird.
4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Beiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch mit Mahnung nicht voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck zu unterstützen.
2. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte der Vereinsmitglieder, vor allem der Teilnahme an Veranstaltungen und Versammlungen, der Auskunftserteilung beim Vorstand sowie aktives und passives Wahlrecht.
3. Die außerordentlichen Mitglieder können an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilnehmen. Die darüber hinaus in § 6.1. genannten Rechte stehen ihnen allerdings nicht zu.
4. Alle Mitglieder haben die Pflicht, ihre Beiträge rechtzeitig zu entrichten. Die Beiträge sind im I. Quartal des Geschäftsjahres fällig.
§ 7 Mitgliedsbeiträge Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt 12,00 €.
§ 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Der Vorstand ruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr ein. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 10 Tage vorher schriftlich mit Verschickung der Tagesordnung einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes jeweils für zwei Jahre
b) Beschlussfassung über Anträge, die bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich gestellt worden sind
c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Ernennung von zwei Kassenprüfern
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Beschlussfassung über den Ausschluss
i) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geschrieben, dass vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen oder ein Mitglied auf einer geheimen Abstimmung besteht.
§11 Der Vorstand
1. Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, darunter dem geschäftsführenden Vorstand. Dieser setzt sich zusammen aus:
- der/dem Vorsitzende/n
- der/dem Stellvertreter(in)
- der/dem Schatzmeister(in).
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit wird eine zweite Sitzung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden - im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter - zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung zu genehmigen.
5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder eine(n) Ersatzfrau/ -mann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
6. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
7. Die Vorstandsmitglieder sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
8. Der Vorstand ist berechtigt: 1. Nebenverordnungen zu erlassen, 2. Redaktionelle Satzungsänderungen vorzunehmen, die dem Inhalt der Satzung nicht widersprechen.
§ 12 Satzungsänderungen Eine Satzungsänderung kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
§13 Haftung Die Haftung der einzelnen Mitglieder beschränkt sich auf die Verpflichtung der Beitragszahlung.
§ 14 Vereinsauflösung
1. Wenn der in § 2 genannte Zweck erfüllt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Fortbestand des Vereins.
2. Die vorzeitige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
3. Das verbleibende Vereinsvermögen fällt der Evangelischen Kirchgemeinde Molsdorf zu und ist für den Erhalt der Kirche einzusetzen. Der Vermögensanfall gilt auch bei „Wegfall steuerbegünstigter Zwecke“.
Geänderte Fassung („Entwurf Beschluss Mitgliederversammlung 2006“)
Spendenkonto
Förderverein zur Rettung der Schlosskirche Molsdorf e.V.
Spendenkonto:
IBAN: DE 16 8205 1000 0600 0207 97
Bank: Sparkasse Mittelthüringen
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist berechtigt, Spendenquittungen auszustellen.
Spendenkonto:
IBAN: DE 16 8205 1000 0600 0207 97
Bank: Sparkasse Mittelthüringen
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist berechtigt, Spendenquittungen auszustellen.